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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 98/17 (Kg)

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 66 Abs. 2, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a

Kindergeldanspruch eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmers

„haben” von Einkünften

Monatsprinzip

Bezug von Krankengeld

Leitsatz

1. Die Kindergeldberechtigung eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchstellers nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen. Der Wortlaut dieser Regelung verweist auf § 1 Abs. 3 EStG, wonach entscheidend ist, inwieweit die Kindergeldberechtigten Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dieses „haben” solcher Einkünfte ist – mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG – monatsbezogen festzustellen.

2. Wie bei einer gewerblichen Tätigkeit ist auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend. Auf den Zuflusszeitpunkt des Arbeitsentgelts kommt es nicht an.

3. Für (volle) Monate, in denen der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagte Kindergeldberechtigte arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld bezieht, also keine Arbeitsleistung erbringt und keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Fundstelle(n):
GAAAH-40799

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Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2019 - 4 K 98/17 (Kg)

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