Kindergeldanspruch eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmers
„haben” von Einkünften
Monatsprinzip
Bezug von Krankengeld
Leitsatz
1. Die Kindergeldberechtigung eines auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Anspruchstellers nach § 62 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist monatsbezogen zu beurteilen. Der Wortlaut dieser Regelung verweist auf § 1 Abs. 3 EStG, wonach
entscheidend ist, inwieweit die Kindergeldberechtigten Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Dieses „haben” solcher Einkünfte
ist – mit Blick auf § 66 Abs. 2 EStG – monatsbezogen festzustellen.
2. Wie bei einer gewerblichen Tätigkeit ist auch bei einer nichtselbständigen Tätigkeit des nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagten
Kindergeldberechtigten der Zeitpunkt der tatbestandlichen Verwirklichung des Besteuerungssachverhalts durch die ausgeübte
inländische steuerliche Tätigkeit entscheidend. Auf den Zuflusszeitpunkt des Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
3. Für (volle) Monate, in denen der nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagte Kindergeldberechtigte arbeitsunfähig erkrankt ist und
Krankengeld bezieht, also keine Arbeitsleistung erbringt und keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG hat, besteht kein
Anspruch auf Kindergeld.
Fundstelle(n): GAAAH-40799
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Sächsisches FG, Urteil v. 29.10.2019 - 4 K 98/17 (Kg)
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