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Sozialgesetzbuch X: Verwaltungsverfahren
I. Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe
Die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren (§§ 1-66) gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Sozialleistungsträger. Das sind die Behörden und Stellen, die in §§ 18-29 SGB I jeweils im Absatz 2 genannt sind (vgl. NWB F. 27 S. 3173). Nicht hierzu gehören indes die Träger der freien Jugend- und Wohlfahrtspflege, mit denen nach § 17 SGB I zusammenzuarbeiten ist, und die Gerichte. Im übrigen gelten das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I und die Vorschriften der besonderen Teile des SGB (wie im Bereich der Sozialversicherung über die Ein- und Ausstrahlung; vgl. NWB F. 27 S. 3614). Hinzuweisen ist insbesondere auch auf die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten (vgl. NWB F. 27 S. 3177).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit ist in den einzelnen Sozialleistungsgesetzen geregelt. § 2 regelt aber den Fall der örtlichen Mehrfachzuständigkeit (etwa weil jemand mehrere Wohnsitze hat): Hier entscheidet - ebenso wie bei strittiger Zuständigkeit nach § 43 SGB I - in der Regel die zuerst angegangene Stelle. Ändert sich im Verlauf des Verfahrens die Zuständigkeit, kann es die...