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Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht in Abgrenzung zu bloßer Freizeitgestaltung
Das FG Berlin-Brandenburg hatte mit dazu Stellung genommen, ob und unter welchen Voraussetzungen Handwerkskurse, die in Kindertagesstätten bzw. Schulen gegen Entgelt angeboten werden, nach § 4 Nr. 21 UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i bzw. j MwStSystRL umsatzsteuerbefreit sind (siehe hierzu ). Nunmehr hat der über die Nichtzulassungsbeschwerde in dieser Sache entschieden.
I. Leitsätze
1. Handwerkskurse für Kinder, die den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, sind nicht umsatzsteuerfrei (amtlich).
2. Eine von der zuständigen Behörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG erteilte Bescheinigung stellt lediglich fest, dass der Steuerpflichtige auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Das Finanzamt bzw. das Finanzgericht haben jedoch in eigener Zuständigkeit zu beurteilen, ob die Leistungen i. S. von § 4 Nr. 21 UStG unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen (nichtamtlich).
II. Sachverhalt
Die Klägerin und Beschwerdeführerin ist eine inzwischen aufgelöste GbR, welche in den Streitjahren 2012 und 2013 Handwerkskurse in Kitas bzw. Schulen anbot, durch welche die Kinder schrittweise i...