Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wann ist von einem Kennen-Müssen um die Einbindung in ein Umsatzsteuerbetrugssystem auszugehen?
Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung, in dem es um die Versagung des Vorsteuerabzugs ging, weil u. a. der Verdacht bestand, dass der Lieferant in einen Umsatzsteuerbetrug einbezogen war, dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an das „Wissen-Können“ bzw. „Wissen-Müssen“ desjenigen, der Vorsteuer geltend macht, um diesen Steuerbetrug i. S. der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Italmoda () bzw. in Sachen Kittel/Recolta Recycling () zu stellen sind.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen können, dass er mit seinem Erwerb in eine Mehrwertsteuerbetrug einbezogen war ( „Italmoda“; „Kittel/Recolta Recycling“). Es ist aber bisher ungeklärt, ob vom „Wissen-Können“ bereits bei einfacher Fahrlässigkeit, Leichtfertigkeit oder erst bei bedingtem Vorsatz auszugehe...