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Änderungen in der Sozialversicherung zum 1. 1. 1992
I. Sozialversicherung
1. Bezugsgröße
Bezugsgröße i. S. der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzl. Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 840 teilbaren Betrag (§ 18 Abs. 1 SGB IV).
Die Bezugsgröße beträgt für die alten Bundesländer im Jahr 1992 jährlich 42 000 DM, monatl. 3 500 DM und kalendertägl. 116,67 DM (§ 2 SV-Rechengrößen-VO).
Für das Beitrittsgebiet wird die Bezugsgröße/Ost entsprechend der Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittl. beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teilbaren Betrag zu runden (§ 18 Abs. 2 SGB IV). Die Bezugsgröße/Ost beträgt im Jahr 1992 jährl. 25 200 DM, monatl. 2 100 DM und kalendertägl. 70 DM (§ 1 3. Rentenanpassungsverordnung).
2. Beitragsentrichtung für Geringverdiener
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen u. a. für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Monatsverdienst 1/7 der monatl. Bezugsgröße nicht ...