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Beitragsberechnung für Einmalzahlungen in der Sozialversicherung
Seit 1984 gilt die derzeit maßgebende Regelung für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen in der Sozialversicherung. Einzelheiten sind zwar zwischenzeitlich geändert worden, im Grundsatz gilt aber die Regelung, wie sie durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 in die Sozialversicherungsgesetze eingeführt worden ist. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben sich im Gemeinsamen Rundschreiben vom zum Haushaltsbegleitgesetz ausführlich mit der Beitragsberechnung für Einmalzahlungen beschäftigt. Soweit in den nachfolgenden Ausführungen erforderlich, wird auf dieses Rundschreiben verwiesen.
I. Grundsätze der Regelung
Einmaliges Arbeitsentgelt ist gem. § 227 Abs. 1 SGB V (§ 164 Abs. 1 SGB VI) für versicherungspflichtig Beschäftigte dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Als Grundsatz gilt also die Zuordnung zum Lohnabrechnungszeitraum, in dem tatsächlich die Auszahlung erfolgte. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts kommt es demnach nicht an. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vertreten in Abschn. A III 2 des Rundschreibens die Auffassung,...