BayLfSt - S 2221.1.1-10/49 St32

Unbare Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

Bezug: BStBl 1989 II S. 784

1. Adressat

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

2. Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG

Unbare Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen. Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen zu schätzen (, BStBl 1989 II S. 784).

Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung am Maßstab der Sachbezugswerte des § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - in der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassung geschätzt wird (, BFH/NV S. 1086).

Für den übrigen Sachaufwand (Heizung und Beleuchtung, andere Nebenkosten) enthält die SvEV keine Festlegungen. Der Sachaufwand kann jedoch anhand der Werte der Sachbezugsverordnung 1994 unter Berücksichtigung des gestiegenen Preisniveaus geschätzt werden.

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich demnach folgende Werte:


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Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteiler-Ehepaar
Altenteiler-Partnerschaft
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
Gesamt
Verpflegung
Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten
Gesamt
2020
3.096
691
3.787
6.192
1.382
7.574
2019
3.012
672
3.684
6.024
1.344
7.368
2018
2.952
658
3.610
5.904
1.316
7.220
2017
2.892
645
3.537
5.784
1.290
7.074
2016
2.832
631
3.463
5.664
1.262
6.926
2015
2.748
612
3.360
5.496
1.224
6.720
2014
2.748
612
3.360
5.496
1.224
6.720
2013
2.688
598
3.286
5.376
1.196
6.572

BayLfSt v. - S 2221.1.1-10/49 St32

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
CAAAH-40530