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Überblick über die Rentenreform 1992
Das Rentenreformgesetz 1992 nimmt das umfassend neu geregelte Rentenversicherungsrecht als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch auf (SGB VI). Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt im Leistungsrecht, jedoch sind auch im Versicherungs- und Beitragsrecht nicht unerhebliche Änderungen zu verzeichnen. Die meisten Vorschriften treten am - zum Teil mit langen Übergangsfristen - in Kraft.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen ersten Überblick über die ab geltenden wesentlichen Neuerungen ermöglichen. Nach Inkrafttreten des RÜG erfolgt eine umfassende Darstellung des ab geltenden Rentenversicherungsrechts.
A. Versicherungsrecht
I. Versicherungspflicht
1. Antragspflichtversicherung für Selbständige
Die 1972 eingeführte Möglichkeit für Selbständige, auf Antrag in der RV pflichtversichert zu werden, wird beibehalten, mit der Maßgabe, daß
a) die Antragsfrist von 2 Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. dem Ende einer hieraus resultierenden vorhergehenden Pflichtversicherung auf 5 Jahre verlängert wird,
b) alle nicht nur vorübergehend selbständig erwerbstätigen Personen die Versicherungspflicht beantragen können (z....