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Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die „Blacklist“ der Abschlussprüferverordnung
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat ihre Verlautbarung Nr. 8 „Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht. Darin vertritt die APAS folgende Auffassung: Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO sieht keine Wesentlichkeitsgrenze vor. Daher ist jede Verletzung der Vorschrift als Verstoß zu werten; „Bagatellfälle“ sind vom Verbotstatbestand nicht ausgenommen. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EU-APrVO führt wegen Verletzung einer Berufspflicht i. d. R. zur Einleitung eines berufsaufsichtsrechtlichen Verfahrens durch die APAS. Aufgrund eines Verstoßes könnte die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gefährdet sein. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall anhand §§ 319 Abs. 2 bis 5, 319a, 319b HGB, „die im Lichte der EU-APrVO auszulegen sind. Im Falle der Erbringung verb...