Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gelegenheitsarbeiter und unständig Beschäftigte in der Sozialversicherung
Arbeitnehmer sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Art und Ausgestaltung ihres Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig zur Sozialversicherung (SV). Deshalb gelten für Personen, die allgemein als Gelegenheitsarbeiter bezeichnet werden oder die das Gesetz unständig Beschäftigte nennt, grundsätzlich die üblichen Grundsätze und Vorschriften über die SV-Pflicht, über die Beitragszahlung, aber auch über Leistungsansprüche usw. Allerdings gibt es einige Ausnahmevorschriften, die zu beachten sind.
I. Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Wann eine Beschäftigung als geringfügig anzusehen ist, bestimmt § 8 SGB IV (vgl. dazu ). Eine entgeltliche Geringfügigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (1991 : 480 DM - hinzugetretene Länder: 220 DM), bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des Gesamteinkommens nicht übersteigt. Bei einer zeitlichen Geringfügigkeit geht es darum, daß die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf l...