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Ehe | Pflicht zur Einwilligung in Zusammenveranlagung
Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehepartner sind nach der Trennung grds. nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen. Auch nach dem Steuervereinfachungsgesetz v. besteht die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung von Eheleuten gemäß einer Verständigung der Steuerbehörden auf Bund-Länder-Ebene bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der letzte Einzelveranlagungsbescheid gegenüber einem Ehegatten bestandskräftig geworden ist. [i]Schmalbach, Ehescheidung, infoCenter, NWB NAAAB-03377
Aus dem Wesen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung, in eine vom anderen Ehepartner für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen. Allerdings kann ...