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Grundfreiheiten – Allgemeines
I. Überblick und rechtliche Grundlagen
Die Grundfreiheiten finden ihre rechtliche Grundlage in den Art. 28 ff. AEUV. Dabei entstammt der Begriff der Grundfreiheiten selbst nicht dem AEUV, sondern hat sich im Laufe der Zeit in Schrifttum und Rechtsprechung etabliert. Die Anzahl der existenten Grundfreiheiten wird nicht einheitlich angegeben (orientiert an Art. 26 Abs. 2 AEUV ist von mindestens vieren auszugehen), was jedoch für die rechtliche Beurteilung relevanter Fallgestaltungen i. d. R. keine Auswirkungen hat, da nicht bestimmte zugehörige Rechte in ihrer Existenz als solches angezweifelt werden, sondern lediglich unterschiedliche Kategorisierungen zugrunde liegen.
Geschützt werden die Freiheit des Warenverkehrs (Art. 28 ff. AEUV), die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 ff. AEUV), die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV), die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV) und die Kapitalverkehrsfreiheit im weiteren Sinne (Art. 63 AEUV), die sich in die Kapitalverkehrsfreiheit im engeren Sinne (vgl. Art. 63 Abs. 1 AEUV) und die Zahlungsverkehrsfreiheit (vgl. Art. 63 Abs. 2 AEUV) unterteilen lässt. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit hingegen werden von Art. 26 Abs. 2 AEUV unter der Begrifflichkeit des freien Verkehrs von Personen zus...