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Der in Vergessenheit geratene Konflikt der Hinzurechnungsbesteuerung
Unionsrechtliche Zweifel an den §§ 7 ff. AStG bestehen unverändert
Über lange Zeit war das Verhältnis der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung zu den europäischen Grundfreiheiten ein Dauerbrenner der steuerrechtlichen Fachwelt. Im Wortlaut des Regelungsbereichs der deutschen Hinzurechnung wurden ungerechtfertigte Eingriffe in die Grundfreiheiten gesehen. Verschiedene Gesetzesänderungen infolge der ATAD-Implementierung ließen die Diskussionen allmählich abflauen (, wobei die Vereinbarkeit der Begrenzung des Gegenbeweises auf EU-/EWR-Sachverhalte weiterhin mindestens konfliktär zur Kapitalverkehrsfreiheit erscheint). Dieser Aufsatz zeigt Investmentstrukturen, welche nach wie vor unionsrechtswidrig von der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden.
Einkünfte beherrschter ausländischer Investmentfonds können, auch ohne steuerlichen Belastungsvorteil auf Fondsebene, als Mehrbelastung auf Anlegerebene der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.
Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und die Auslegung durch die Finanzbehörden verstößt hinsichtlich der Behandlung von Investmentvermögen in Teilen gegen Unionsrecht.
Die Hinzurechnungsbesteuerung darf nicht dazu führen, dass die Wahl ausländischer Fondsstandorte nur nach erfolgreicher Inanspruchnahme des Substanz-Escape für deutsche Anleger attraktiv wird.