Stundung einer Kindergeldrückforderung gegen Ratenzahlung
Gefährdung der Forderung
Leitsatz
1. Für die Frage, ob die Forderung durch eine Stundung gefährdet ist, kommt es nicht darauf an, ob aktuell schlechte Vollstreckungsmöglichkeiten
bei Stundung gleichbleibend schlecht bleiben würden, sondern ob sie sich zu verschlechtern drohen. Es ist zu fragen, welche
Vollstreckungsmöglichkeiten einerseits jetzt bei sofortiger Vollstreckung bestehen und andererseits, falls gestundet, dann
aber doch nicht gezahlt und dann letztlich später vollstreckt wird, später. Die Forderung ist gefährdet, wenn der jetzt beitreibbare
Betrag unter Würdigung der bekannten Umstände höher ist als der gegebenenfalls nach Stundung später beitreibbare Betrag.
2. Eine Verschlechterung durch Zuwarten ist nicht zu befürchten, wenn der Schuldner kein pfändbares Einkommen hat und eine
sofortige Vollstreckung daher voraussichtlich ergebnislos wäre.
3. Die Erwägung, eine Stundung scheide aus, weil der Schuldner dauerhaft nicht leistungsfähig ist, ist ermessensfehlerhaft,
soweit durch Ratenzahlung eine Tilgung, wenn auch nur langfristig, möglich ist.
4. Für die Dauer einer Stundung gegen Ratenzahlung gibt es keine feste zeitliche Obergrenze.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 157 Nr. 3 BAAAH-40189
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.10.2019 - 3 K 3077/19
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