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Anordnungen im Recht der Arbeitslosenversicherung
I. Zumutbarkeits-Anordnung
1. Ermächtigung und Inhalt
Die Zumutbarkeits-Anordnung beruht auf § 103 Abs. 2 Satz 2 AFG und bestimmt Näheres über die Pflichten, die sich für einen Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld beantragt oder bezieht, aus § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AFG ergeben. Danach steht ein Arbeitsloser i. S. des Leistungsrechts der Arbeitsvermittlung nur zur Verfügung, wenn er - von der Sonderregelung des § 105c AFG für über 58 Jahre alte Arbeitslose abgesehen - bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beurteilungsmaßstäbe, die die Anordnung hierfür setzt, sind auch für die Entscheidung der Frage bedeutsam, ob ein Arbeitsloser aus wichtigem Grunde i. S. der Sperrzeitvorschrift des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG gehandelt hat, wenn dieser sein Arbeitsverhältnis gelöst oder eine vom Arbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen hat.
2. Allgemeine Grundsätze
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind das Interesse des Arbeitslosen, das Arbeitsverhältnis zu beenden oder eine ihm besser zusagende Arbeit zu erlangen, und das Interesse der Gemeinschaft der Beitragszahler, die Leistungsverpflichtung zu vermeiden oder zu...