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NWB Nr. 17 vom Fach 27 Seite 3469

Unbezahlter Urlaub und Sozialversicherung

von Verwaltungsamtsrat Horst Marburger, Deizisau

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung (SV) ist für Arbeitnehmer (AN) davon abhängig, daß sie eine Beschäftigung gegen Entgelt entrichten. Es muß ferner eine Verfügungsgewalt des Arbeitgebers (ArbG) vorhanden sein, die sich auf Art, Zeit und Ort der zu leistenden Arbeit bezieht. Diese Kriterien werden während eines bezahlten Urlaubes (Jahresurlaubes) durchaus als gegeben angesehen. Anders ist dies im Falle eines unbezahlten Urlaubs. Hier fehlt es zumindest an der Entgeltlichkeit.

I. Krankenversicherung

Nach § 311 Satz 1 Nr. 1 RVO bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange das Arbeitsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht, längstens jedoch für 3 Wochen. Handelt es sich um einen freiwillig Versicherten, so berührt weder bezahlter noch unbezahlter Urlaub die Versicherung. Es sind in beiden Fällen die Beiträge weiter zu zahlen. Die Leistungsansprüche werden hier ebenfalls nicht berührt. Wird unbezahlter Urlaub in der Hauptbeschäftigung gewährt, gleichzeitig aber eine weitere Beschäftigung ausgeübt, dann ist § 311 Satz 1 Nr. 1 RVO nicht anzuwenden (vgl. dazu Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, DOK...

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