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NWB Nr. 20 vom Seite 1533 Fach 26 Seite 4103

Überblick über die Arbeitsgerichtsbarkeit

von Ministerialdirektor Wolfgang Koberski, Bonn

I. Einführung

Die Rechtsgrundlage für diesen selbständigen Gerichtszweig bildet das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) aus dem Jahre 1953, das seither mehrfach geändert wurde (zuletzt durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses/Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG vom , BGBl 2002 I S. 2850, 4410). Regelungsinhalt des ArbGG sind die Zuständigkeit und die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen sowie das arbeitsgerichtliche Verfahren. Für das Verfahren gelten auch Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das Arbeitsgerichtsgesetz darauf verweist.

Das Arbeitsgerichtsgesetz kennt zwei Verfahrensarten:

  • das Urteilsverfahren (§§ 2, 46 ff. ArbGG), in dem insbesondere über die Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern (AN) und Arbeitgebern (ArbG) aus dem Arbeitsverhältnis entschieden wird, und

  • das Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG), vor allem für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Urteils- und Beschlussverfahren schließen sich gegenseitig aus. Die Wahl der richtigen Verfahrensart prüft das Gericht von Amts wegen.

In allen drei Instanzen (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) wirken an den Entscheidungen ehrenamtliche Richter aus Kreisen der AN und der ArbG mit. Die ehrenamtlichen Richter werden für die Dauer von fünf Jahren von den zuständigen obe...

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