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Verzicht auf Steuerfreiheit der Vermietung
Der BFH weist in seinem darauf hin, dass in die Vorsteueraufteilung nur die Vorsteuerbeträge einzubeziehen sind, die gesetzlich geschuldet werden. Da dies vom Finanzgericht nicht hinreichend geprüft wurde, musste der BFH in der Entscheidung nicht mehr zur Aufteilungsmethode Stellung nehmen.
I. Leitsatz
Nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilbar sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2004 über ihre Organgesellschaften Spielhallen, in denen Umsätze mit Geldspielgeräten und Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten ausgeführt wurden. Von der konzessionierten Fläche für die Spielhallen wurde eine Teilnutzfläche von 17,97 % für Umsätze mit Geldspielgeräten und die Restfläche von 82,03 % für Umsätze mit Unterhaltungsspielgeräten verwendet. Die Geldspielgeräte waren in jeder Spielhalle entweder an den Außenwänden oder an den deckenhoch eingezogenen, teilweise aus Gipskartonmetallständerwänden bestehenden, Zwischenwänden hängend befestigt. Der Geldspielgerätebereich hatte keinen separaten unmittelbaren Zugang zum jeweils für das Publikum zugänglichen straßenseitigen Spielhalleneingang.
Die Klägerin beantragte unter Berufung auf d...