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NWB Nr. 47 vom Seite 3973 Fach 26 Seite 4035

Das Probearbeitsverhältnis

von Universitätsprofessor Dr. Manfred Rehbinder, Zürich/Freiburg (Br.), und Rechtsanwalt Dr. Martin Jungraithmayr, Mannheim

I. Begriff des Probearbeitsverhältnisses

Das Probearbeitsverhältnis ist ein echtes Arbeitsverhältnis, das zum Zweck der Erprobung der Zusammenarbeit der Vertragspartner geschlossen wird. Die Probezeit ermöglicht es beiden Vertragsparteien, sich, den Vertragspartner und die Arbeitsstelle auf eine längerfristige Zusammenarbeit hin zu überprüfen und bei Nichtgefallen kurzfristig zu kündigen. Der Arbeitgeber (ArbG) möchte wissen, ob der Arbeitnehmer (AN) für die vorgesehene Stellung qualifiziert ist und wie er sich in den Betrieb einfügt. Der AN möchte sich über die konkreten Arbeitsbedingungen und die Verhältnisse im Betrieb informieren und feststellen, ob der Arbeitsplatz seinen Erwartungen entspricht.

Das Probearbeitsverhältnis ist das Arbeitsverhältnis während der Probezeit. Es handelt sich um eine von der Praxis entwickelte Rechtseinrichtung, für die sich keine gesetzliche Begriffsbestimmung findet. Soweit überhaupt eine gesetzliche Regelung existiert, setzt sie die Einrichtung Probearbeitsverhältnis bereits voraus (so in § 622 Abs. 3 BGB, §§ 4, 13 BBiG, § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX, § 6 Abs. 3 ArbPlSchG).

Bei der Neueinstellung eines AN beginnt das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit einer Probezeit, sondern nur dann, wenn eine entsprechende Ve...

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