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Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken
Eine steuerbegünstigte Personenbeförderung i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kann auch mit einer Pferdekutsche vorgenommen werden. Dies allerdings nur im Gebiet einer Gemeinde, in der der Verkehr mit PKW unzulässig ist.
I. Leitsatz
Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z. B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
II. Sachverhalt
Ein Unternehmer erbrachte in den Streitjahren 2015 und 2016 Personenbeförderungsleistungen mit Pferdekutschen auf einer zum Inland gehörenden Insel, auf der die Straßennutzung mit Kfz aufgrund einer sog. Kraftverkehrsfreiheit verkehrsrechtlich nur als sog. Sondernutzung zulässig ist.
Der Unternehmer erbrachte seine Leistungen mit zehn bis elf Kutschen mit Pferdebespannung. Vier dieser Kutschen waren wegen ihrer Aufbauten nur zum Warentransport geeignet. Die übrigen Kutschen dienten der Beförderung von Personen. Der Unternehmer brachte auf individuelle Bestellung Gäste vom Flughafen der Insel zu ihrem Feriendomizil und auch wieder zurück. Mit Voranmeldung konnten auch Kutschen für an...