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BGH 02.10.2019 I ZR 19/19, NWB 3/2020 S. 144

Wettbewerb | Verbot der Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars

Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist eine Marktverhaltensregelung. Das Verbot gilt für Versicherungsberater (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) a. F. (§ 34d Abs. 2 GewO n. F.) erhalten haben. [i]Zur Lauterbarkeit eines USt-Rückerstattungsmodells Hellmann, NWB 38/2019 S. 2786

Anmerkung:

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein für Versicherte gegen eine Versicherungsberaterin auf Unterlassung (§§ 3, 3a UWG), weil diese auf ihrer Internetseite damit geworben hatte, Versicherungsnehmer beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung – kostenlos – zu beraten und erst, wenn ein Kunde tatsächlich einen Tarifwechsel durchführen lasse, ein Honorar i. H. von 50 % der in einem Jahr ersparten Versiche...

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