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Wettbewerb | Verbot der Vereinbarung eines beratungsrechtlichen Erfolgshonorars
Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 49b Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist eine Marktverhaltensregelung. Das Verbot gilt für Versicherungsberater (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz) unabhängig davon, ob sie bereits Inhaber einer Erlaubnis nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz waren oder erstmals eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) a. F. (§ 34d Abs. 2 GewO n. F.) erhalten haben. [i]Zur Lauterbarkeit eines USt-Rückerstattungsmodells Hellmann, NWB 38/2019 S. 2786
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein für Versicherte gegen eine Versicherungsberaterin auf Unterlassung (§§ 3, 3a UWG), weil diese auf ihrer Internetseite damit geworben hatte, Versicherungsnehmer beim Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung – kostenlos – zu beraten und erst, wenn ein Kunde tatsächlich einen Tarifwechsel durchführen lasse, ein Honorar i. H. von 50 % der in einem Jahr ersparten Versiche...