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Umsatzsteuer | „Trockenbauarbeiten“: Ausreichende Leistungsbezeichnung und Verzicht auf Leistungszeitpunktangabe in Rechnungen
Der entschieden, dass die Leistungsbezeichnung „Trockenbauarbeiten“ den Erfordernissen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG entspricht, wenn – wie im Streitfall – das Bauvorhaben und das Gewerk genannt werden, für das die Arbeiten durchgeführt worden sind. Unter Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hält der BFH die ausdrückliche Angabe eines Leistungszeitpunkts für entbehrlich, wenn (wie im Streitfall) davon ausgegangen werden kann, dass dieser in dem Monat liegt, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für Gerüstbauleistungen wurde der Vorsteuerabzug im Streitfall nicht anerkannt, weil nach den getroffenen Feststellungen der Rechnungsaussteller nicht derjenige war, der die Leistungen erbracht hat.
Die Entscheidung ist für die ...