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Die Arbeitnehmerüberlassung
I. Einführung
1. Abgrenzung zwischen echter und unechter Arbeitnehmerüberlassung
Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlässt.
Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (unechtes Leiharbeitsverhältnis) ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer (AN) zur Verfügung zu stellen. Die Vertragspflicht des Verleihers gegenüber dem Entleiher endet, wenn er den AN ausgewählt und ihn dem Entleiher zur Verfügung gestellt hat.
An einer Arbeitnehmerüberlassung in diesem Sinn fehlt es, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den AN zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt (BAG, NZA 2001 S. 259). In einem solchen Fall begründen auch ein fachliches Weisungsrecht des Dritten und die Zusammenarbeit des AN mit dessen AN keine Arbeitnehmerüberlassung. Dementsprechend liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor, w...