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NWB Nr. 31 vom Seite 2484

Dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung – Fingierter Arbeitsvertrag zum Entleiher?

Offene Fragen des Arbeitnehmerüberlassungsrechts

Dr. Henning-Alexander Seel

[i] infoCenter „Leiharbeit” NWB YAAAA-41708Seit dem ist das reformierte Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vollständig in Kraft. Eine Neuerung besteht darin, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG das Merkmal „vorübergehend” eingefügt hat. Seither wird gerätselt, welcher Regelungsinhalt dieser Aussage beizumessen ist. Inzwischen liegen verschiedene konträre landes-arbeitsgerichtliche [i]Krause, NWB 40/2002 S. 3387Entscheidungen vor – die allesamt nicht rechtskräftig sind. Ob das BAG selbst Leitlinien vorgeben wird, bleibt abzuwarten. Da die Bestimmung auf die Leiharbeitsrichtlinie [i]Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Schreibvorlage NWB ZAAAD-612502008/104/EG zurückgeht, ist durchaus denkbar, dass das BAG letztlich den EuGH anrufen wird (Art. 267 AEUV). Bezüglich der streitigen Frage, ob es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG um ein „Verbotsgesetz” i. S. von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG handelt, hat sich der 7. Senat des positioniert: Ausweislich dieser Entscheidung räumt der Senat dem Betriebsrat bei einer nicht nur „vorübergehenden” Arbeitnehmerüberlassung ein Zustimmungsverweigerungsrecht ein. Die Begründung im Einzelnen bleibt abzuwarten. Der folgende Beitrag setzt sich unter Auswertung der divergierenden Rechtsprechung mit der merkwürdigen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG auseinander und untersucht das Risiko f...

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