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Leiharbeit
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition Leiharbeit
Bei der Arbeitnehmerüberlassung – auch Leiharbeit genannt – überlässt ein Unternehmer (Verleiher) bei ihm angestellte Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) an einen Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG). Bei Leiharbeitsverhältnissen stellt sich die Frage, wer Arbeitgeber in steuerlicher, arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ist und wer ggf. für die Lohnsteuer haftet.
Arbeitsrechtlich regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die vorübergehende gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Danach ist der gewerbsmäßige Verleih von Arbeitskräften nur den Arbeitgebern gestattet, die im Besitz einer Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Das gelegentliche Ausleihen von Arbeitnehmern zwischen selbständigen Unternehmen fällt, wie die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen von Nebenleistungen (z.B. bei Vermietung einer Maschine mit Bedienungspersonal; R 42d.2 LStR) , nicht unter das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 1 AÜG).
Ein Leiharbeitsverhältnis kann grundsätzlich nur maximal 18 Monate begründet werden (Höchstüberlassungsdauer). Es gibt jedoch tarifvertragliche Möglichkeiten, diese Frist zu verlängern. Bei Überschreiten der Höchstüberlassungsdauer ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert. Der Leiharbeitnehmer kann dies jedoch durch eine Festhaltenserklärung gegenüber der Agentur für Arbeit verhindern.
Arbeitnehmerüberlassung ist vom Begriff des Werkvertrags bzw. Subunternehmervertrags abzugrenzen. Bei der Arbeitnehmerüberlassung verleiht der Unternehmer dem Entleiher geeignete Arbeitskräfte, die dieser nach eigenen betrieblichen Erfordernissen in seinem Betrieb einsetzt. Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (vgl. § 631 BGB). Ob im Einzelfall ein Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 AÜG).
Die Arbeitnehmerüberlassung muss offengelegt werden. Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher fingiert.
Leiharbeitnehmer werden nach neun Monaten im Hinblick auf das Arbeitsentgelt mit den Stammarbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt (Equal-Pay). Sieht ein (Branchen-)Zuschlagstarifvertrag ein stufenweises Heranführen des Arbeitsentgelts vor, entsteht der Anspruch erst nach 15 Monaten. Leiharbeitnehmer sind beim Schwellenwert zum Betriebsverfassungsrecht und zur Mitbestimmung zu berücksichtigen.
Bei Verstößen gegen die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes können Geldbußen bis zu 500.000 € festgesetzt werden. Während die Bundesagentur für Arbeit dies Gesetz ausführt, obliegt die Überprüfung von Arbeitsverhältnissen der Zollverwaltung (§ 17 AÜG).
II. Erlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Der Verleiher ist im Falle der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber (R 19.1 LStR). Ein ausländischer Verleiher hat die gleichen Pflichten wie ein inländischer Arbeitgeber zu erfüllen (§ 38 Abs. 1 EStG).
Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn die beteiligten Arbeitgeber im Rahmen einer unternehmerischen Zusammenarbeit mit dem Einsatz ihrer Arbeitnehmer jeweils ihre eigenen Betriebszwecke verfolgen (§ 1 Abs. 1a AÜG).
Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe ist grundsätzlich unzulässig (§ 1b AÜG). Sie ist nur gestattet:
zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende und der entleihende Betrieb seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden (gilt sinngemäß auch für Betriebe mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU).