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Verlautbarung Nr. 8 zu den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Blacklist veröffentlicht
Die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) hat am die Verlautbarung Nr. 8 „Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ veröffentlicht.
Hintergrund: Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-APrVO) sieht vor, dass Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) und jedes Mitglied des betreffenden Abschlussprüfernetzwerks bestimmte aufgelistete Nichtprüfungsleistungen für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU nicht erbringen dürfen. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen diese Blacklist werden durch die EU-APrVO nicht geregelt.
Zu den Konsequenzen, die der Abschlussprüfer bei einem vor Testaterteilung erkannten Vers...