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Steuerliche Berücksichtigung eines Forderungsverzichts nach Einführung der Abgeltungsteuer –
§ 20 Abs. 2 Satz 2 EStG stellt verschiedene Ersatztatbestände einer Veräußerung gleich, die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG auslösen können. Dazu zählen die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage einer Forderung in eine Kapitalgesellschaft. Die Frage, welche Steuerfolgen sich ergeben, wenn ein Gesellschafter teilweise auf eine nicht voll werthaltige Forderung verzichtet, hat zuletzt den BFH beschäftigt.
Im Streitfall war ein Ehepaar an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 2010 erwarben sie Forderungen gegen die GmbH unter dem Nennwert dieser Forderungen. Im gleichen Jahr verzichteten die Eheleute auf einen Teilbetrag ihrer Forderung und machten dafür einen Veräußerungsverlust geltend, den sie als negative Kapitaleinkünfte in ihrer Einkommensteuerveranlagung berücksichtigten und mit tariflich zu besteuernden Einkünften verrechnen wollten.
Der BFH hatte hier u. a. die Frage zu beantworten, ob die Kläger mit dem betreffenden Forderungsverzicht allein auf einen nicht werthaltigen Forderungsteil verzichtet hatten ( NWB XAAAH-34967, Kurzinfo StuB 2019 S. 932 NWB VAAAH-36887). Ein solches Vorgehen des Forderungsinhabers entspricht einer kaufmän...