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Wegzugsbesteuerung bei Immobiliengesellschaften und Entstrickung durch Änderung des Besteuerungsrechts
Zugleich zum Revisionsverfahren I R 30/19 beim BFH
Die Regelung der Wegzugsbesteuerung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG und die entsprechenden Ersatztatbestände des § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG sollen sicherstellen, dass dem deutschen Fiskus durch den Wegzug oder einen dem Wegzug gleichgestellten Tatbestand kein im Inland entstandener Wertzuwachs entzogen wird. In einem derzeit anhängigen Revisionsverfahren hat der BFH einige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 6 AStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu klären. Es handelt sich u. a. um die höchst umstrittene und praxisrelevante Problematik der Entstrickung durch Änderung der abkommensrechtlichen Rechtslage (geänderte Zuweisung des Besteuerungsrechts).
Mit der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG soll das Besteuerungsrecht Deutschlands bei Wegzug in das Ausland sichergestellt werden. Dem Wegzug gleichgestellt werden durch § 6 Abs. 1 Satz 2 AStG weitere Fälle, wie u. a. die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Anteilen i. S. von § 17 EStG an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person (sog. Ersatztatbestände).
Unter § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG fällt nach der hier vertretenen Ansicht auch der Verlust des deutschen Besteuerungsrechts durch geänderte Zuweisung des Besteuerungsrechts bei unverändertem Abkommen, bei ...