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Gesetzgeber entlastet ab 2020 endlich die Betriebsrentner
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 179Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung v. (BGBl 2003 I S. 2190) wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die beitragsrechtliche Behandlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erheblich verschärft. Zu Beginn des Jahres 2020 ist nun das Gesetz über die Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG v. , BGBl 2019 I S. 2913) in Kraft getreten und bringt eine kleine Erleichterung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Von der Bundesratsentschließung zum Gesetz
Ein maßgeblicher Anteil am Zustandekommen des Gesetzes ist einer Bundesratsinitiative aus dem April 2019 zuzuschreiben. Aber erst im Zuge der überaus zäh verlaufenden Verhandlungen über die Einführung einer sog. Grundrente wurde schließlich ein Gesetzentwurf vorgelegt, der nach geringfügigen Änderungen infolge der Ausschussberatungen dann auch verwirklicht wurde.
Inhalte der Neuregelung
[i]Unterscheidung von „Versorgungsbezügen“ und „Renten der bAV“Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht unterworfen werden, ist in § 229 SGB V geregelt. Zukünftig ist zwischen dem „Oberbegriff“ Versorgungsbezüg...