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Marktunübliche Geschäfte mit dem Geschäftsführer eines Tochterunternehmens
I. Sachverhalt
MU ist Hersteller von Phantasieuniformen. Im hart umkämpften Kölner Markt war MU bisher kaum vertreten und gründet deshalb mit dem lokal gut vernetzten X die Klüngel GmbH. Firmensitz wird eine Immobilie, die X als Eigentümer weiter über Marktmiete an die GmbH vermietet.
X wird Minderheitsgesellschafter der GmbH, außerdem deren alleiniger Geschäftsführer. Schon im ersten Jahr nach Gründung trägt die GmbH sehr signifikant zum Ergebnis des Konzerns bei.
Die MU folgt im Hinblick auf die Steuerung der GmbH bzw. von X im Wesentlichen dem Prinzip „Management by Objectives“. Sie gewährt X weitgehende Freiheiten. Er bestimmt die Art und Weise, wie lokale Karnevalsgesellschaften angesprochen und gegebenenfalls „gesponsert“ werden. Auch die Preise und Konditionen werden im Wesentlichen nach seinen Vorgaben festgelegt.
II. Fragestellung
Welche Angabepflichten bestehen in Bezug auf die Beziehungen zu X für Zwecke des handelsrechtlichen Konzernabschlusses der MU?
III. Lösungshinweise
1. Keine Angabepflichten nach § 314 HGB
Für den Konzernabschluss sind nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB Angaben zu Organbezügen zu leisten. Diese Angabepflicht bezieht sich jedoch nur auf die Organe des Mutte...