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Insolvenzarbeitsrecht
I. Einleitung
1. Vorzeitiges Inkrafttreten
Gem. Art. 6 BeschFördG v. (BGBl I S. 1476) sind bereits seit dem 1. 10. 1996 die §§ 113 und 120-122 sowie die §§ 125-128 InsO v. (BGBl I S. 2866) in den alten Bundesländern wirksam. Ab erstreckt sich der Geltungsbereich dieser Vorschriften auf das gesamte Bundesgebiet.
2. Regelungsbereich des Insolvenzarbeitsrechts
Die §§ 125, 126, 127 und 128 InsO haben für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen besondere Bedeutung, indem sie die Nachprüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes und diesbezüglich auch der ordnungsgemäßen Sozialauswahl beeinflussen. Sie sind also nur bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, auf die das KSchG Anwendung findet, relevant. § 120 InsO regelt die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen erleichtert zu kündigen, und die §§ 121, 122 InsO vereinfachen das Verfahren zur Durchführung einer Betriebsänderung. § 128 InsO wirkt sich darüber hinaus auf den besonderen Kündigungsschutz des § 613a Abs. 4 BGB bei Betriebsübergang aus. § 127 InsO beinhaltet prozessuale Wirkungen des Verfahrens nach § 126 InsO: Rechtskräftige Entscheidungen im Verfahren nach § 126 InsO können ...