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Arbeitsrechtliche Anpassungen an die EuGH-Rechtsprechung
I. Ziele des Gesetzes
Auslöser dieser gesetzlichen Änderungen war ein (DB 1997 S. 983) wonach die damaligen Regelungen zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses teilweise nicht mit europäischem Recht vereinbar waren (vgl. NWB F. 26 S. 2919/2920). Diese Feststellung galt für die in § 611a Abs. 2 BGB geregelte Begrenzung der Entschädigung auf drei Monatsverdienste, sofern der Bewerber bei diskriminierungsfreier Auswahl die zu besetzende Position erhalten hätte, für das Erfordernis des Verschuldens des Arbeitgebers, der bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot beging, und für das Summenbegrenzungsverfahren nach § 61b ArbGG, das weitere Begrenzungen der Entschädigungssumme auf sechs bzw. zwölf Monatsverdienste festlegte. Durch die vorgenommenen Änderungen in § 611a BGB und § 61b ArbGG wird der Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen, um die diskriminierungsfreie Durchführung des Stellenbesetzungsverfahrens und damit die Umsetzung der Richtlinie 76/207/EWG zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle ...