1. Die Beschränkung einer Sonderbedarfszulassung auf Leistungen, die in Zusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand stehen, entfiel in analoger Anwendung von § 37 Abs. 1 S. 2 BedPlRL a.F. auch bei Nichterfüllung der Quoten nach § 101 Abs. 4 S. 5 SGB und Feststellung von Zulassungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 BedPLRl a.F. für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer.
2. Werden durch den Wegfall einer Sonderbedarfszulassung die Mindestquoten nach § 101 Abs. 4 S. 5 SGB V für psychotherapeutisch tätige Leistungserbringer nicht mehr erfüllt und müsste eine Zulassungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 1 Nr. 5 BedPlRL festgestellt werden, bedarf die zu erteilende Nachfolgezulassung nach § 103 Abs. 4 SGB V keiner Beschränkung nach § 36 Abs. 6 und 7 BedPlRL.