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Rechtsprobleme beim Betriebsübergang nach § 613a BGB
I. Einleitung
Die Wahrung von Besitzständen ist eine typisch deutsche Beschäftigung. Sie dominiert alle Lebensbereiche. Niemand will etwas aufgeben, das er sein eigen zu nennen glaubt. Vor allem das nationale Arbeitsrecht zeichnet sich durch großzügige Festschreibung von Erworbenem aus. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Kündigungsschutz zeigen dies als Paradebeispiel.
Die politische Diskussion heißt zwar jede Reform willkommen, es darf sich in der Praxis nur nichts ändern. Deshalb kümmern sich Gesetzgeber und Richter darum, daß auch für die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer (AN) möglichst alles beim alten bleibt. Ihr zentraler Stabilisator ist § 613a BGB. Er wurde mit Gesetz vom in das BGB aufgenommen und in der Folgezeit wiederholt geändert. Die jetzige Fassung beruht weitgehend auf der EG-Richtlinie über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen (EGRiL 77/187 vom 14. 2. 1977). Das Umwandlungsbereinigungsgesetz vom (BGBl I S. 3210, 3257) hat eine weitere Modifikation gebracht. Und weil auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) stets ein Wort mitredet, ist die Arbeitsgerichtsbarkeit nu...