Kapitel 8: Schlussbestimmungen und gemeinsame Vorschriften
§ 33 Anwendungsregelung
(1) Dieses Gesetz ist auf alle Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die ab dem zu Streitfragen im Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen eingereicht werden, die in einem Steuerjahr, das am oder nach dem beginnt, erwirtschaftet werden.
(2) Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland kann mit der zuständigen Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten vereinbaren, Verfahren nach diesem Gesetz auch auf Streitbeilegungsbeschwerden anzuwenden, die vor dem oder in Bezug auf Steuerjahre, die vor dem beginnen, eingereicht werden.
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QAAAH-39083