Online-Nachricht - Montag, 06.01.2020

Umsatzsteuer | Keine Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen (EuGH)

Der in Anhang III Nr. 12 der MwStSystRL vorgesehene ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen kann nicht für die Vermietung von Bootsliegeplätzen angewandt werden. Für derartige Leistungen gilt daher der Regelsteuersatz (EuGH, Urteil v. 19.12.2019 - C-715/18).

Sachverhalt: Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck die Förderung des Segel- und Motorwassersports ist, überließ Bootsliegeplätze in seinem Hafen gegen ein sog. Hafengeld Wassersportlern, die dort mit ihrem Boot ankern und übernachten konnten. Das Hafengeld umfasste auch die Nutzung ähnlicher (Sanitär-) Einrichtungen wie auf Campingplätzen und in sog. Wohnmobilhäfen. Die Klage, mit der der Kläger die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auch für die von ihm ausgeführten Umsätze geltend machte, hatte keinen Erfolg.

Vor diesem Hintergrund hat der BFH beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen ():

„Umfasst die Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen nach Art. 98 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit Anhang III Nr. 12 dieser Richtlinie auch die Vermietung von Bootsliegeplätzen?“ (Weitere Informationen zum BFH-Verfahren finden Sie bei .)

Der EuGH äußert sich zur Vorlagefrage wie Folgt:

  • Anhang III Nr. 12 der MwStSystRL gestattet u. a. die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die „Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und [die] Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen“.

  • Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Vermietung von Bootsliegeplätzen der Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen gleichgestellt werden kann.

  • Dabei ist zu beachten, dass Ausnahmeregelungen eng auszulegen und die Begriffe der MwStSystRL entsprechend ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen sind.

  • Die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist nicht im Wortlaut von Anhang III Nr. 12 der MwStSystRL enthalten und auch nicht dem Begriff der Beherbergung immanent, sondern soll in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen.

  • Auch die Zielsetzung der Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes auf bestimmte Formen der Beherbergung spricht gegen die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen. Denn der ermäßigte Steuersatz bspw. für Ferienunterkünfte, soll einen bereiten Zugang zu den von Reisenden grundlegend benötigten Leistungen erleichtern. Die Vermietung von Bootsliegeplätzen hingegen dient nicht in erster Linie der Versorgung von Reisenden mit Beherbergungsorten.

  • Der Grundsatz der Neutralität wird ebenfalls nicht beeinträchtigt, da die Vermietung von Campingplätzen und die Vermietung von Bootsliegeplätzen unterschiedliche Zwecke erfüllen und daher nicht miteinander in Wettbewerb stehen.

  • Im Ergebnis ist die MwStSystRL dahin auszulegen, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz, der dort für die Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen vorgesehen ist, nicht auf die Vermietung von Bootsliegeplätzen anwendbar ist.

Quelle: (ImA)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-39071