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FG Hamburg 29.03.2019 3 K 287/17, BBK 3/2020 S. 110

Bilanzierung | Gebäude-AfA nach einer Entnahme

Die AfA für ein aus dem Betriebsvermögen entnommenes Gebäude, das sich für kurze Zeit im Betriebsvermögen befunden hat, richtet sich nicht nach dem Teilwert, mit dem die Entnahme erfolgt ist, sondern nach den historischen Anschaffungskosten. Dies entschied das FG Hamburg. Nach dem FG wäre ein höherer Entnahmewert nur dann anzusetzen, wenn die stillen Reserven schon besteuert wurden oder noch steuerlich verhaftet bleiben.

Im [i]KG war für drei Jahre gewerblich geprägt Streitfall war eine Besteuerung der stillen Reserven deshalb unterblieben, weil der Wert des Gebäudes während der betrieblichen Zugehörigkeit nicht gestiegen war, d. h. der Entnahmewert war nicht höher als der Einlagewert, mit dem das Gebäude kurz zuvor in das Betriebsvermögen eingelegt worden war.

Die [i]Entnahmewert entsprach dem vorherigen Einlagewert Einlage und die Entnahme erfolgten deshalb, weil die Ver...

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