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Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatz- und Haustürgeschäfte
In diesem Beitrag geht es darum, das „Kleingedruckte“ in Verträgen etwas genauer unter die Lupe zu nehmen und einen Blick auf Verträge zu werfen, die außerhalb der Geschäftsräume eines Unternehmers abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von Vorschriften erlassen, die den Verbraucher vor Benachteiligungen, Überrumpelung und unüberlegten Geschäftsabschlüssen schützen sollen.
Viele Bestimmungen im BGB-Schuldrecht sind durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit veränderbar. Das bedeutet, dass der Verkäufer Regelungen, die eigentlich zum Schutz des Käufers gedacht waren, abändern oder ausschließen kann. Dadurch besteht die Gefahr, dass ein Vertragspartner die Unerfahrenheit des anderen Vertragspartners zum eigenen Vorteil ausnutzt. Der Gesetzgeber sieht den Privatmann als Käufer und Vertragspartner eines Unternehmers als besonders gefährdet an und hat daher Regelungen verabschiedet, die dem Verbraucherschutz dienen und seine Position als Vertragspartner stärken sollen. Der Verbrauchsgüterkauf grenzt sich von Kaufverträgen zwischen Unternehmern (Zweiseitiger Handelskauf) und zwischen Privatleuten (Bürgerlicher Kauf) ab.
Der Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB jede na...