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Beteiligungsrechte des Betriebsrats außerhalb der Betriebsverfassung
I. Aktiengesetz
Nach § 98 Abs. 2 Nr. 4 und § 99 AktG kann der Gesamtbetriebsrat (Betriebsrat) einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats stellen, wenn streitig oder ungewiß ist, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist. Er ist im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu hören.
II. Altersteilzeitgesetz
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersteilzeitG setzt ein Anspruch auf die Leistungen nach § 4 voraus, daß aufgrund einer Vereinbarung das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 v. H. aufgestockt wird und für den Arbeitnehmer (AN) Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Pflichtbeitrags entrichtet werden, der auf den Differenzbetrag zwischen 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit entfällt. Diese Vereinbarung kann in Form einer Betriebsvereinbarung getroffen werden.
III. Arbeitsförderungsgesetz
1. Massenentlassungen
Werden erkennbare Veränderungen des Betriebes innerhalb der nächsten 12 Monate voraussichtlich dazu führen, daß AN in der in § 17 Abs. 1 KschG bezeichneten Zahl entlassen oder auf ein...