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Bewerbung und Einstellung von Arbeitnehmern
I. Anwerbung und Bewerberauswahl
1. Kontaktaufnahme
Der Arbeitgeber (ArbG) kann Arbeitnehmer (AN) anwerben durch Ausschreibung im Betrieb, Aushänge innerhalb und außerhalb des Betriebes, Zeitungsanzeigen, Einschaltung des Arbeitsamtes oder der gewerblichen Stellenvermittlung. Der AN kann auf die Anwerbungsversuche des ArbG reagieren; er kann aber auch von sich aus tätig werden, indem er sich bei Unternehmungen bewirbt, selbst Zeitungsanzeigen aufgibt oder sonst um Arbeit nachsucht.
2. Vertragsabschluß
Aushänge, etwa am Tor des Unternehmens, oder Zeitungsanzeigen sind die Aufforderung des ArbG, Arbeitsangebote zu machen. Ob der ArbG Bewerber einstellt, steht nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) grundsätzlich in seinem Ermessen. Macht der ArbG anreißerische Angaben (gute soziale Leistungen, 13. Gehalt, betriebliche Altersversorgung usw.), bedarf es bei dem Vertragsabschluß hierüber grundsätzlich einer besonderen vertraglichen Vereinbarung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird (vgl. dazu Ziff. VIII, 1) und in ihm die Arbeitsvertragsbedingungen im einzelnen gereg...