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Der Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter in der Praxis
Unterhaltsbedarf durch die fehlende Bedürftigkeit der Mutter und den Halbteilungsgrundsatz begrenzt
[i]Zur rückwirkenden Anspruchsdurchsetzung Viefhues, NWB 8/2014 S. 537Nichteheliche Lebenspartner sind einander grds. nicht unterhaltspflichtig. Ein Anspruch auf Unterhalt ergibt sich aber nach § 1615l BGB, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgeht.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Der Vater als unterhaltspflichtige Person
[i]Anerkannte oder festgestellte VaterschaftUnterhaltsverpflichteter ist der Vater des Kindes, wobei die Vaterschaft anerkannt (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder rechtskräftig festgestellt (§ 1600d Abs. 1 und 2 BGB) sein muss. Ist die Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt, kann aber nach überwiegend vertretener Auffassung ein Unterhaltsanspruch jedenfalls dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft unstreitig ist, da – anders als beim Kindesunterhalt – die Möglichkeit einer inzidenten Feststellung bejaht wird. Ansonsten ist zunächst ein Abstammungsverfahren erforderlich.
II. Zeitraum der Unterhaltspflicht
[i]Grds. Dauer der MutterschutzfristDer Anspruch der Mutter ist auf die Dauer der allgemeinen Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt beschränkt (§ 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB). Weiter besteht der Unterhaltsanspruch für den Zeitraum der Schwangerschaft oder von Komplikationen (§ 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB), soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwange...