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beA | Sorgfaltspflichten bei der passiven Nutzung
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich diejenigen Kenntnisse anzueignen, die er benötigt, um ihm über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zugestellte Dokumente öffnen und zur Kenntnis nehmen zu können.
Anwälte sind als Inhaber eines beA nicht nur verpflichtet, die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten (vgl. § 31a Abs. 6 BRAO), [i]Zu Wiedereinsetzungsanträgen Forchhammer, NWB 52/2019 S. 3846sondern haben sich auch die zu seiner Nutzung notwendigen Kenntnisse selbst anzueignen. Denn von einem Anwalt ist nach Ansicht des Senats zu erwarten, dass er sich mit der Software des beA und seiner Verknüpfung mit der eigenen kanzleiinternen Software vertraut macht. Handlungsanweisungen hierzu geben die Anwaltskammern.