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Klagebefugnis bei Klage gegen gesonderte und einheitliche Feststellung verrechenbarer Verluste nach § 15b EStG
Werden verrechenbare Verluste nach § 15b Abs. 4 Satz 5 EStG gesondert und einheitlich festgestellt, gelten für die Klagebefugnis dieselben Grundsätze wie für die Anfechtung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (Bezug: § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; § 15b Abs. 1, Abs. 4 EStG).
Im Urteilsfall unterlagen die Einkünfte eines Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG 1 unstreitig den Verlustabzugsregelungen für Steuerstundungsmodelle i. S. des § 15b EStG. Später wurde eine andere GmbH & Co. KG 2 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags Rechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG 1. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co. KG 2 wurde streitig, ob Verluste von Kommanditisten, die ihre Beteiligung bereits vor der Verschmelzung veräußert hatten, ausgleichsfähig od...BStBl 2015 II S. 1046