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Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen
Durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze sind für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer geeignet, wenn der Gutachterausschuss bei der Ermittlung die an ihn gerichteten Vorgaben des Baugesetzbuchs sowie der darauf beruhenden Verordnungen eingehalten und die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung oder der Veröffentlichung der Liegenschaftszinssätze durch den Gutachterausschuss kommt es für ihre zeitliche Anwendung nicht an (Bezug: §§ 192 ff. BauGB; § 188 Abs. 2 BewG; § 14 Abs. 3 ImmoWertV).
(1) Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG) gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Bewertung von Grundbesitz richtet sich nach § 176 bis § 198 BewG. Bebaute...