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Grundsätze zur Rationalisierung der Betriebsprüfung Erlaß des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom , S-1502 - 4 - V C 5
1. Vorbemerkung
Die Finanzbehörden haben den gesetzlichen Auftrag, für eine gleichmäßige Anwendung des Steuerrechts zu sorgen. Hierin liegt eine wesentliche Aufgabe des Betriebsprüfungsdienstes. Diese Aufgabe kann nur erfüllt werden, wenn der Betriebsprüfungsdienst sein Augenmerk in erster Linie auf solche Sachverhalte richtet, die zu endgültigen Steuerausfällen oder Steuererstattungen oder zu nicht unbedeutenden Gewinnverlagerungen führen können.
Der Nutzen der Betriebsprüfung ist nicht nur nach ihrem unmittelbaren Ertrag im betriebswirtschaftlichen Sinne, sondern auch nach ihrer Wirkung zu beurteilen.
Sie hat vorbeugend zu wirken, d. h. die geprüften Betriebe zu vorschriftsmäßigem Handeln anzuhalten und Fehler abzustellen.
Im Interesse der Wettbewerbsgleichheit, die durch unterschiedliche Besteuerungsmaßnahmen gefährdet werden könnte, halten die obersten Finanzbehörden es für geboten, Grundsätze für Art und Umfang der Ermittlungen im Betriebsprüfungsverfahren aufzustellen.
Ziel dieser Regelungen ist es insbesondere nach einheitlichen Grundsätzen
zu einer effizienten Fallauswahl,
zu einer qualitativen Verbesserung der Betriebsprüfungen,
zu einer zügig...