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Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Der Bundestag hat bereits am das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlungen des Bundestag-Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/14873 vom ) verabschiedet. Der Bundesrat hat diesem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz am zugestimmt (BR-Drucks. 552/19 (Beschluss) vom ). Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte im BGBl 2019 I S. 2451. Auf ausgewählte Änderungen wird im Weiteren eingegangen.
I. Elektrovollfahrzeuge
In § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG wird in der Nr. 3 Folgendes bestimmt:
„3. bei Anschaffung nach dem und vor dem nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat.“
Zudem wird in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG Folgendes bestimmt:
„3. bei Anschaffung nach dem und vor dem bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kra...