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Ermäßigter Steuersatz bei Zweckbetrieben
Der BFH kommt mit seinem zu dem Ergebnis, dass § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dass demzufolge die Sätze 2 und 3 des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG weit auszulegen sind. Dies führt im Urteilsfall dazu, dass die Gastronomieleistungen und die Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette durch einen gemeinnützigen Verein nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen.
I. Leitsatz
Die Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, sind selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben.
II. Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens verfolgt mildtätige Zwecke durch die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Hilfe bedürfen. Zur Erfüllung des Satzungszwecks betreibt der Verein eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) mit dem Ziel, solchen Personen Arbeitsplätze zu bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täti...