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FG Bremen Urteil v. - 1 K 61/19 (2)

Gesetze: KN UPos. 4412 32 10, KN UPos. 4412 99 40

Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur

Leitsatz

1. Entscheidend für die Einreihung von aus miteinander verleimten Furnierlagen bestehenden Holzplatten als Sperrholz im Sinne der Unterposition 4412 3210 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist, dass die einzelnen Furnierlagen „meist”, also am häufigsten, gekreuzt zueinander verleimt wurden.

2. Eine Sperrholzplatte ist nicht allein aufgrund einer geringfügigen Abweichung ihrer vorgesehenen Zusammensetzung in eine andere Position der KN einzureihen. Erst wenn nicht die meisten der jeweils konkret verwendeten Furnierlagen gekreuzt zueinander verlegt wurden, hat die Einreihung in die einen Auffangtatbestand darstellende Unterposition 4412 9940 KN zu erfolgen.

3. Im Streitfall konnte offenbleiben, wann exakt (d.h. ab welcher Anzahl faserparallel gelegter Furnierlagen) die Furnierblätter einer Platte nicht mehr so aufeinander gelegt und gepresst bzw. verleimt sind, dass diese Verlegung „meist” als gekreuzt angesehen werden kann. Denn die streitgegenständlichen, aus insgesamt 13 Furnierlagen bestehenden Platten, von denen insgesamt 4, nämlich die zweite und dritte Lage sowie die elfte und zwölfte Lage, faserparallel verleimt wurden, stellen sich noch als Sperrholzplatten dar, bei der die Blätter meist so aufeinander geleimt und zusammengepresst sind, dass die Holzfasern eines Blattes die Fasern des darüber oder darunter liegenden Blattes in einem bestimmten Winkel kreuzen.

Fundstelle(n):
UAAAH-38678

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FG Bremen, Urteil v. 21.11.2019 - 1 K 61/19 (2)

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