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NWB Nr. 5 vom Seite 359 Fach 26 Seite 2489

Wirksamkeit von Altersgrenzenregelungen im Arbeitsrecht

von Richter am Arbeitsgericht Dr. Armin Frölich, Nürnberg

Vereinbarungen über die Festlegung einer Altersgrenze sind im Arbeitsleben weit verbreitet (z. B. § 60 BAT: Das Arbeitsverhältnis endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat). Altersgrenzenregelungen, insbesondere in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen verfolgen den Zweck, einen vernünftigen Altersaufbau der Belegschaft eines Betriebes und eine sachgerechte und vorausberechenbare Personal- und Nachwuchsplanung zu ermöglichen. Sie liegen daher auch im Interesse der Belegschaft des Betriebes, da durch Altersgrenzen Aufstiegs- und Veränderungsmöglichkeiten innerhalb bestimmbarer Zeiträume eröffnet werden. Altersgrenzen sind auch geeignet, den Arbeitgeber (ArbG) vor einer Kündigung wegen altersbedingter Abnahme der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (AN) abzuhalten. Die Festlegung einer Altersgrenze liegt daher regelmäßig auch im Interesse des AN, weil sie ihm eine gegen Ende seines Arbeitslebens demütigende Kontrolle seiner individuellen Arbeitsleistung erspart und gerichtliche Auseinandersetzungen über einen altersbedingten Leistungsabbau vermeidet (vgl. BAG AP Nr. 2 ...

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